Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Pfarrer in schwarzem Talar und Beffchen mit gelbem Bauhelm

© Sandra Hirschke / fundus.media

ekhn2030: Weiterentwicklung des Pfarrstellengesetzes

veröffentlicht 27.04.2024

von Peter Bernecker

Im Rahmen von ekhn2030 arbeitet die Kirchensynode daran, kirchliche Strukturen anzupassen und zu modernisieren.

Auf der letzten Tagung in Frankfurt am Main wurde ein Entwurf für ein neues Kirchengesetz diskutiert. Es geht dabei um Änderungen im Pfarrstellengesetz und anderen Regeln, die wichtig sind, um unsere Strukturen den aktuellen und zukünftigen Bedürfnissen unserer Gemeinden anzupassen.

Hier die wichtigsten Aspekte des Gesetzesentwurfes und deren Auswirkungen im Kontext des ekhn2030-Prozesses.

1. Entwicklungsstufen:

Der Prozess umfasst drei Schritte:

  • 2022: Verabschiedung des Kirchengesetzes zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst, Einführung von Nachbarschaftsräumen.
  • 2023: Übergangsregelung zur Regelung des Pfarrstellenrechts.
  • 2024: Neuregelung des Pfarrstellenrechts mit Überführung der Übergangsregelungen in das neue Gesetz.

2. Kernpunkte des Gesetzesentwurfs:

  • Pfarrstellen werden den Dekanaten zugeordnet und können Nachbarschaftsräumen zugeordnet werden.
  • Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen liegen bei der Dekanatssynode bzw. der Kirchensynode.
  • Kürzungen und Besetzungen werden anhand der Sollstellenpläne spezifiziert.
  • Die Veröffentlichung im Amtsblatt entfällt.

3. Neuordnung von Rollen und Prozessen:

  • Neue Zuordnungen für die Durchführung von Besetzungsverfahren zur Vermeidung von Doppelarbeit.
  • Pröpstinnen und Pröpste sind für die Bilanzierung verantwortlich, Dekanate führen Besetzungsverfahren durch.

4. Besondere Regelungen und Vorschläge:

  • Vereinfachung der Besetzung von Dekaneämtern.
  • Anpassung des Patronatsrechts: Patronatsrecht wird in Dekanate überführt, historisch gewachsene Strukturen können erhalten bleiben.
  • Änderungen im Ruhestandsalter und Wahlzeiten: Berufungszeiträume begrenzt auf acht Jahre, Verlängerung der Wahlzeiten um zwei Jahre, wenn der Ruhestand naht.
  • Senkung des Höchstalters für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf 35 Jahre, um finanzielle Belastungen zu minimieren.

5. Finanzielle und strukturelle Überlegungen:

  • Die Anpassung der Altersgrenze für die Verbeamtung soll langfristig Einsparungen von etwa 4 Millionen Euro bis 2030 bringen.

     

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